Neben­kosten beim Haus­kauf

Mit welchen Kaufnebenkosten müssen Sie beim Hauskauf rechnen?

Wer einen Immobilienkauf in Erwägung zieht, wird schnell auf das Thema „Kaufnebenkosten“ stoßen. Denn tatsächlich ist es mit dem Kaufpreis allein nicht getan. Es fallen in dem Zusammenhang einige zusätzliche Ausgaben an.

Neben dem vereinbarten Kaufpreis fallen unterschiedliche Kaufnebenkosten an:

Grunderwerbssteuer: Den Bescheid vom Finanzamt über die Grunderwerbssteuer erhalten Sie sofort nach dem Hauskauf. Die Höhe der Grunderwerbssteuer richtet sich dabei nach dem Kaufpreis im Kaufvertrag und variiert je nach Bundesland. In Berlin und Brandenburg beträgt die Grunderwerbssteuer 6 Prozent.

Notarkosten: Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und werden entsprechend des Aufwands bzw. der zu erbringenden Leistungen abgerechnet. Ist es beispielsweise erforderlich, dass ein sogenanntes Notaranderkonto geführt werden muss, fallen die Gebühren höher aus. Daher ist es ratsam, die Abläufe vorher gemeinsam mit dem Makler und Notar abzustimmen, so dass keine unerwarteten Kosten entstehen.

In der Regel betragen die Notarkosten 1,5– 2 Prozent des Kaufpreises.

Grundbuchkosten: Das Grundbuch ist das Register, in dem die Eckdaten für jedes Grundstück geführt werden. Außerdem sind Einträge über Grundschulden und Hypotheken, die auf dem Grundstück lasten, festgehalten. Damit die Immobilie wirklich Ihnen gehört, müssen Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.

Alle Formalitäten rund um die erforderliche Eintragung und Löschung nimmt der Notar vor. Die Gebühr für das Grundbuchamt beträgt 0,5 Prozent des Kaufpreises.

Maklergebühren: Bei Immobilienverkäufen gilt seit Ende 2020 eine neue gesetzliche Reglung zur Provision: Private Käufer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen haben nur noch maximal 50 Prozent der Courtage zu tragen. Die Höhe der Provision bei Immobilienverkäufen variiert von Bundesland zu Bundesland. Meist hat der Verkäufer den Makler beauftragt und die Höhe der Maklercourtage steht schon fest. Je nach Bundesland und Makler kann diese zwischen 3,57 und 7,14 Prozent (inklusive Mehrwertsteuer) variieren.

Nach dem neuen Gesetz sind drei Szenarien möglich:

  • Der Makler schließt einen Vertrag mit Käufer und Verkäufer ab, es wird eine Doppelprovision vereinbart (§ 656 c Absatz 1 BGB). Beim Wohnungs- und Hausverkauf tragen Verkäufer und Käufer jeweils 50 Prozent.
  • Nur eine Kaufvertragspartei, meist der Verkäufer, schließt einen Vertrag mit dem Makler ab und fordert den anderen Teil der Courtage (maximal 50 Prozent) bei der anderen Partei (§ 656d BGB). In dieser Variante vertritt der Makler nur eine Partei, z.B. den Verkäufer. Die andere Partei verpflichtet sich, im Kaufvertrag jedoch, einen Teil der Provision für den Makler zu übernehmen. Bei dieser sogenannten Abwälzung muss der Provisionsanteil des Auftraggebers bei mindestens 50 Prozent liegen. Die zweite Hälfte der Provision kann erst eingefordert werden, wenn der Auftraggeber seinen Teil zuerst bezahlt hat.
  • Eine Partei übernimmt die volle Provision für den Makler. 

Modernisierungskosten: Manchmal hat eine sanierungsbedürftige Immobilie ein besonderes Flair und besticht durch die Möglichkeit, selbst gestalten zu können. Vielleicht sind Sie auch handwerklich begabt und können einen Teil der Leistungen selbst erbringen? 

So oder so gehören Sanierungskosten zu den Erwerbsnebenkosten und sollten von Anfang an mit kalkuliert werden, um teure Nachfinanzierungen der Immobilie zu vermeiden. 

Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Kostenplanung, so dass die Finanzierung auf soliden Beinen steht.

Wir arbeiten eng mit Finanzplanern zusammen und unterstützen Sie gern, ein geeignetes Finanzierungsmodell zu finden.