Erben, Verkaufen – und keine Steuern zahlen

Für Erbengemeinschaften gibt es gute Nachrichten. Durch das Urteil vom Bundesfinanzhof muss beim Verkauf von geerbten Anteilen keine Einkommenssteuer mehr gezahlt werden. Ist man sich innerhalb der Erbengemeinschaft also einig, dass einer der Erben alle anderen Anteile abkauft und die Immobilie dann als Ganzes verkauft, hätte sich früher also das Finanzamt mit einer Steuerforderung gemeldet. Dies ist nun nicht mehr der Fall.

Mit der geänderten Rechtsprechung wird nicht nur der Verkauf einer geerbten Immobilie leichter. Auch eine gütliche Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft, was mit dem gemeinsamen Erbe geschehen soll, wird aufgrund der Steuervereinfachung nicht mehr ganz so streitig sein.

Haltefrist unterschritten – aber keine Anschaffung

Die Änderung der Rechtsprechung kam zustande, nachdem ein Mann die Immobilie seiner Frau, gemeinsam mit deren Kindern geerbt hatte. Nachdem der Mann den Anteil seiner Kinder abgekauft hatte, die Erbengemeinschaft so aufgelöst wurde, veräußerte er die Immobilie. 

Daraufhin meldete sich das Finanzamt und verlangte eine Besteuerung des Verkaufs gemäß Einkommenssteuergesetz, weil zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre lagen. Dieses wurde früher als Spekulationsgeschäft bezeichnet.

Das oberste deutsche Finanzgericht gab dem Verkäufer letztendlich recht. Im Urteil vom 26. September 2023 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass es sich bei der Übernahme der Anteile der Kinder nicht um einen klassischen Immobilienverkauf handelte und die Einkommenssteuer daher entfällt. Begründung: Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass die veräußerte Immobilie zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei nicht der Fall, wenn Vermögensanteile aus einer Erbengemeinschaft erworben wurden. Damit änderte der BFH seine bisherige Rechtsprechung.

Sie haben eine Immobilie geerbt und sind unsicher, was damit geschehen soll? Kontaktieren Sie mich gern, ich nehme mir hierzu Zeit und berate Sie.